| Ausgabe Nr. 6/2007, 26. April 2007
I. Ab 01.06.2007:
Zweigstellenerlaubnis und Wegfall der Gerichtszulassungen und anderes
Das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft (Bundesgesetzblatt I S. 358 ff) tritt am 01.06.2007 in Kraft und beinhaltet einige wichtige Änderungen:
1. Ab dem 01.06.2007 erfolgt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei einer Rechtsanwaltskammer und nicht wie bisher bei einem bestimmten Gericht.
Tip:
Es wird zukünftig nicht mehr zulässig sein, auf den Briefköpfen die Zulassungsgerichte stehen zu haben, da es eine Zulassung zu einem bestimmten Gericht nicht mehr gibt. Geblieben ist lediglich die „Auftretungsberechtigung“. Bitte ändern Sie Ihre Briefbögen entsprechend, um im Zweifelsfall die Konfrontration mit „abmahnwütigen“ Kollegen zu vermeiden.
2. Bereits ab dem ersten Tag der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann jeder Rechtsanwalt/jede Rechtsanwältin bei allen Oberlandesgerichten im Bundesgebiet auftreten. Die fünfjährige Wartefrist fällt ersatzlos weg.
3. Wird die Kanzlei innerhalb des Kammerbezirks verlegt, so bedarf es künftig keines Antrags auf anderweitige Zulassung mehr. Der neue Kanzleisitz ist der Rechtsanwaltskammer lediglich anzuzeigen.
4. Der jetzige § 28 – Zweigstellen- und Sprechtagsverbot – wird aufgehoben.
Hinweis:
Der Rechtsanwalt kann innerhalb und außerhalb des eigenen Kammerbezirks eine Zweigstelle errichten. Einziges formales Erfordernis ist eine Anzeige an die Kammer. Wird eine Zweigstelle im Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer eröffnet ist auch eine Anzeige an diese Kammer erforderlich.
5. Die Vereidigung bei Erstzulassung erfolgt nunmehr durch die Rechtsanwaltskammer (Präsident oder Vorstandsmitglied) vor Übergabe der Zulassungsurkunde.
6. Die Rechtsanwaltskammern müssen Rechtsanwaltsverzeichnisse in elektronischer Form führen. Außerdem gibt es zukünftig ein Gesamtverzeichnis aller Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, das bei der Bundesrechtsanwaltskammer geführt wird. Die Einsicht in die Verzeichnisse steht jedem unentgeltlich zu. Folgende Daten sind damit öffentlich abrufbar:
Name, Zeitpunkt der Zulassung, Kanzleianschrift (bzw. eventuelle Befreiungsgründe), Zweigstellen, Fachanwaltsbezeichnungen sowie Berufs- und Vertretungsverbote und deren Aufhebung oder Abänderung.
7. Bei begründetem Antrag ist die Rechtsanwaltskammer verpflichtet, den (ehemaligen) Mandanten die Haftpflichtversicherung des Anwalts zu benennen.
8. Zukünftig dürfen Informationen über die Höhe rückständiger Steuerschulden zum Zwecke der Vorbereitung des Widerrufs der Zulassung wegen Vermögensverfalls entgegen § 30 Abgabenordnung übermittelt werden.
9. In Zukunft können Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen ihren Vertreter unabhängig von der Dauer der Bestellung selbst bestellen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt aus der Kammer erfolgt, der der Vertretene angehört. Das gleiche gilt für die Vertreterbestellung für alle Verhinderungsfälle im Laufe eines Jahres. In diesen Fällen trifft den Rechtsanwalt / die Rechtsanwältin eine Informationspflicht, d.h., die Vertreterbestellung muss der Rechtsanwaltskammer angezeigt werden.
10. Die Mindestaltersvoraussetzung (35. Lebensjahr) für die Wahl in den Kammervorstand entfällt. Voraussetzung ist nur noch, dass die Kandidaten fünf Jahre den Beruf ohne Unterbrechung ausgeübt haben.
11. Ein Präsidiumsmitglied der Bundesrechtsanwaltskammer muss noch bei seiner Wahl Präsident einer Rechtsanwaltskammer sein. Später genügt es, wenn es normales Vorstandsmitglied ist.
12. Die Satzungsversammlung wird verkleinert. Künftig kann erst für je angefangene 2000 Kammermitglieder ein Satzungsversammlungsmitglied berufen werden. Dies wirkt sich auf die diesjährige Wahl zur Satzungsversammlung noch nicht aus, so dass die Satzungsversammlung eine weitere Legestaturperiode von vier Jahren in der alten Stärke tagen wird.
Bei Fragen zu den Änderungen können Sie sich jederzeit an die Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer wenden.
II. Das Erfolgshonorar muss der Gesetzgeber regeln
Das Bundesverfassungsgericht hat am 07.03.2007 seine nicht nur in Anwaltskreisen lang erwartete Entscheidung über die Zulässigkeit anwaltlicher Erfolgshonorare verkündet (1 BvR 2576/04 vom 12.12.2006). Die Entscheidung hat nicht nur für Anwaltshonorare Bedeutung, sondern erfasst auch vergleichbare Regelungen für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Patentanwälte. Dem jetzt entschiedenen Fall lag die Verfassungsbeschwerde einer Dresdner Rechtsanwältin zugrunde, die mit zwei in den USA lebenden Mandanten für die Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen wegen nationalsozialistischer Grundstücksenteignung als Honorar 1/3 der letztlich erstrittenen Vergütung vereinbart hatte. Wegen dieser Vereinbarung waren gegen die Anwältin berufsrechtliche Sanktionen verhängt worden, die sie mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen hatte.
In seiner jetzigen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht das im § 49 b Abs. 2 BRAO normierte Verbot von Erfolgshonoraren grundsätzlich für verfassungsgemäß erklärt. Der darin liegende Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 GG sei durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Solche Gemeinwohlziele hat das Bundesverfassungsgericht in der für die funktionierende Rechtspflege notwendigen Unabhängigkeit des Rechtsanwalts gesehen, die dann gefährdet sei, wenn eine Parallelität der wirtschaftlichen Interessen von Rechtsanwalt und Mandant herbeigeführt würde. Dann nämlich könne die kritische Distanz des Rechtsanwalts Schaden nehmen; außerdem würde ein Anreiz jedenfalls für unredliche Anwälte begründet, den Erfolg um jeden Preis anzustreben. Wichtiger Gemeinwohlbelang sei auch der Schutz der Rechtssuchenden vor einer Übervorteilung durch überhöhte Vergütung. Eine dahingehende Gefahr löse die asymmetrische Informationsverteilung aus, weil nämlich Mandanten weder Erfolgsaussichten noch den notwendigen Betreuungsaufwand in gleicher Weise wie der Anwalt einschätzen könnten. Schließlich würde auch der Gesichtspunkt prozessualer Waffengleichheit das Verbot grundsätzlich rechtfertigen, weil es für den Kläger ungleich leichter als für den Beklagten sei, durch Vereinbarung erfolgsabhängiger Vergütung das Kostenrisiko zu verlagern.
Im Rahmen seiner Überlegungen zu den das Verbot rechtfertigenden Gemeinwohlzielen hat das Bundesverfassungsgericht andererseits den Gesichtspunkten der Abwehr einer Prozessflut durch Führung aussichtsloser Prozesse, der notwendigen Beibehaltung des Kostenerstattungsprinzips und dem Institut der Prozesskostenhilfe keine Relevanz zuerkannt. Diese Aspekte waren in der Fachliteratur und den Stellungnahmen zu der Verfassungsbeschwerde auch als Rechtfertigungsgründe für das Verbot von Erfolgshonoraren angeführt worden. Das Bundesverfassungsgericht meint insoweit, dass auch bei einer Zulassung von Erfolgshonoraren die Rechtsinstitute der Prozesskostenhilfe und der Kostenerstattung beizubehalten seien, aussichtslose Prozesse im übrigen eher vermieden als deren Führung gefördert würden.
Das Verfassungsgericht führt in seinem Beschluss dann weiter aus, dass grundsätzlich das Verbot von Erfolgshonoraren geeignet und erforderlich zur Wahrung der maßgeblichen Gemeinwohlbelange sei. Dabei hat es dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang einen weiten Einschätzungs- und Prognosespielraum zuerkannt, in dessen Rahmen auch die Beurteilung liege, ob andere Mittel des anwaltlichen Berufsrechts oder zivilrechtliche Regelungen ausreichend seien. Die Entscheidung des Gesetzgebers, unabhängig von solchen Instrumenten ein Verbot erfolgsabhängiger Vergütungen zu normieren, sei jedenfalls für den Regelfall aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Allerdings ist - und darin liegt die Bedeutung der jetzigen Entscheidung - das stringente Verbot von Erfolgshonoraren insoweit mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, als es keine Ausnahmen zulässt. Damit wird nicht nur die Vertragsfreiheit beeinträchtigt, vielmehr führt das ausnahmslose Verbot auch zu nachteiligen Folgen für die Wahrnehmung und Durchsetzung der Rechte des einzelnen. Beispielhaft hat das Verfassungsgericht Fälle angeführt, in denen die Betroffenen, denen Prozesskostenhilfe wegen der engen wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht gewährt werden kann, wegen des Kostenrisikos aufgrund verständiger Erwägungen von der Verfolgung ihrer Rechte absehen. In solchen Fällen sei das Bedürfnis anzuerkennen, durch Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung das Kostenrisiko zumindest teilweise auf den vertretenden Rechtsanwalt zu verlagern. Deshalb verstößt die derzeitige ausnahmslose Regelung gegen das verfassungsrechtlich zu beachtende
Übermaßverbot, weil sich die Unzulässigkeit von Vereinbarungen über Erfolgshonorare für die Rechtsschutzgewährung dysfunktional auswirkt.
Mit dieser Erwägung stellt das Bundesverfassungsgericht die Verfassungwidrigkeit der derzeitigen Regelung in § 49 b Abs. 2 BRAO insoweit fest, als sie keine Ausnahmen vom Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare vorsieht. Der Gesetzgeber wird verpflichtet, bis zum 30.06.2008 eine neue Regelung zu treffen. Solange können die jetzigen Regelungen weiter angewandt werden, was bedeutet, dass bis zum Ablauf der dem Gesetzgeber gesetzten Frist erfolgsbasierte Vergütungen auch weiterhin unzulässig bleiben.
Für die nunmehr vorzunehmende Neuregelung zeigt das Verfassungsgericht dem Gesetzgeber mehrere Wege auf. Einerseits kann der Gesetzgeber bei grundsätzlicher Aufrechterhaltung des Verbots Ausnahmetatbestände für solche Fälle eröffnen, bei denen erst die Vereinbarung erfolgsbezogener Vergütung die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe ermöglicht. Das Verfassungsgericht hält es für möglich, dass von solchen Ausnahmetatbeständen wiederum bestimmte Rechtsgebiete wie das Familien- oder Strafrecht sowie Bereiche des öffentlichen Rechts ausgenommen werden. Der Gesetzgeber sei allerdings auch nicht gehindert, dem verfassungswidrigen Regelungsdefizit dadurch die Grundlage zu entziehen, dass das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare völlig aufgegeben oder an ihm nur noch unter engen Voraussetzungen festgehalten wird. Große Bedeutung legt das Bundesverfassungsgericht für jede Regelung auf die Erfüllung vergütungsbezogener Informationspflichten gegenüber dem Mandanten. Eine unzulängliche Aufklärung des Mandanten könne zur Unwirksamkeit von Vereinbarungen über Erfolgshonorare führen.
Mit der solchermaßen begründeten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegt der Ball jetzt wieder im Feld des Bundesgesetzgebers, dem ein nahezu unbegrenzter Gestaltungsraum zugebilligt wird. Schwierig wird die generelle Formulierung von Ausnahmetatbeständen. Deshalb spricht manches für eine großzügige Liberalisierung, die vermeidet, dass gerichtlicher Streit darüber ausgetragen wird, ob ein Erfolgshonorar im Einzelfall noch zulässig war oder etwa nicht. Eine daraus resultierende zusätzliche Gerichtsbelastung dürfte aus keinem Aspekt wünschenswert sein. Die gesetzgeberische Neugestaltung wird auch das Problem einbeziehen müssen, ob einzelne Rechtsgebiete gänzlich ausgenommen werden und welche inhaltlichen Begrenzungen erfolgsabhängige Vergütungen aufweisen müssen. Diese Fragen werden die jetzt beginnende Diskussion mitbestimmen.
Insgesamt hat die nunmehrige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Tür für ein Mehr an vertraglicher Freiheit nicht nur bei anwaltlichen Dienstleistungen, sondern auch für die steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe geöffnet. Die Folgen für die Praxis lassen sich noch nicht abschätzen. Sie sind abhängig einerseits von der gesetzlichen Ausgestaltung, zum anderen von dem Ausmaß, in dem von der Neuregelung dann Gebrauch gemacht wird.
Dieter Ebert, Holzminden
Rechtsanwalt und Notar |