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Ab 01.01.2010 hat jeder Untersuchungsgefangener mit Beginn der Vollstreckung einen Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers. Dieser Anspruch gilt vom ersten Tag an (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 Strafprozeßordnung). Die Rechtsanwaltskammer hat in Absprache mit der Justiz Listen von Rechts-anwältinnen und Rechtsanwälten, geordnet nach Landgerichtsbezirken erstellt, die bereit sind, Pflichtverteidigungen zu übernehmen.
In den unten aufgeführten PDF Dokumenten finden Sie die aktuellen Pflichtverteidiger Ihres Bezirkes
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