Anwaltsgerichtsbarkeit

1. Verwaltungsrechtliche Anwaltssachen

Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen der Kammer und ihren Mitgliedern werden erstinstanzlich, soweit nicht die Ahndung berufsrechtlicher Verfehlungen in Frage steht, durch den Anwaltsgerichtshof entschieden (§§ 112a BRAO ff.). Der Anwaltsgerichtshof hat seinen Sitz bei dem Oberlandesgericht in Celle und ist auch für die Kammerbezirke Oldenburg und Braunschweig zuständig. Auf das Verfahren findet die Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung. Mitglieder der Senate sind jeweils drei Rechtsanwälte, die auf Vorschlag des Vorstands der Kammer durch die Landesjustizverwaltung ernannt und aus deren Reihen die Vorsitzenden bestellt werden, sowie zwei Berufsrichter des Oberlandesgerichts. Wesentliche Verfahrensgegenstände sind Widerrufsverfahren und Fachanwaltschaftssachen.

Gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofs steht den Beteiligten die Berufung zum Bundesgerichtshof offen, sofern diese zugelassen ist. Der dort gebildete Anwaltssenat entscheidet unter dem Vorsitz des Präsidenten des Bundesgerichtshof sowie jeweils zweier anwaltlicher und richterlicher Beisitzer.

2. Anwaltsgerichtsgerichtliche Verfahren

Berufsrechtliche Verfehlungen des Rechtsanwalts können von dem Anwaltsgericht sanktioniert werden. Die Ermittlungen werden von der Generalstaatsanwaltschaft geführt, die auch die Anschuldigungsschrift bei dem Anwaltsgericht einreicht. Hat der Vorstand der Kammer den Rechtsanwalt mit einer Rüge belegt, kann auch dieser nach Durchführung des Einspruchsverfahrens die Entscheidung des Anwaltsgerichts beantragen (§ 74a BRAO).

Das Anwaltsgericht hat seinen Sitz am Ort der Rechtsanwaltskammer und ist für den gesamten Kammerbezirk zuständig. Die Kammern des Anwaltsgerichts sind mit jeweils drei Rechtsanwälten besetzt, die auf Vorschlag des Vorstands der Kammer durch die Landesjustizverwaltung ernannt werden.

Das Anwaltsgericht kann als anwaltsgerichtliche Maßnahme auf eine Warnung, einen Verweis, eine Geldbuße bis 25.000 €, ein Tätigkeitsverbot auf bestimmten Rechtsgebieten oder auf die Ausschließung aus der Anwaltschaft erkennen.

Das anwaltsgerichtliche Verfahren ist im Einzelnen in der BRAO ausgestaltet. Ergänzend wird die Strafprozessordnung herangezogen.

Gegen das Urteil des Anwaltsgerichts ist die Berufung zum Anwaltsgerichtshof zulässig. Dessen Urteil kann mit der Revision zum Bundesgerichtshof angegriffen werden, wenn ein Vertretungsverbot oder die Ausschließung aus der Anwaltschaft im Raum steht oder die Revision zugelassen wurde.

Anwaltsgericht Celle
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