BAG Berufsausübungsgesellschaft

Berufsausübungsgesellschaften (BAG) bedürfen der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer (§ 59f BRAO). Der Antrag auf Zulassung ist an die Rechtsanwaltskammer zu richten, in deren Bezirk der Sitz der Gesellschaft eingerichtet werden soll. Keiner Zulassung bedürfen Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Rechtsanwälte oder Angehörige eines in § 59c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 genannten Berufs angehören. Diese müssen nicht, können sich aber zulassen lassen.