Fachanwaltschaften

Antrag auf Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung

Ein Antrag auf Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnungen kann für maximal 3 Rechtsgebiete erteilt werden (§ 43c BRAO). Voraussetzung ist eine 3jährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten 6 Jahre vor Antragstellung (§ 3 FAO). Die weiteren Voraussetzungen ergeben sich für die jeweiligen Rechtsgebiete aus der Fachanwaltsordnung (FAO).

Fortbildungspflicht

Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss sich kalenderjährlich auf dem Fachgebiet fortbilden (§ 15 FAO). Die Erfüllung der Fortbildungspflicht der Rechtsanwaltskammer durch Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen unaufgefordert nachzukommen (§ 15 Abs. 5 FAO). Die Fortbildungs- und Nachweispflicht gilt uneingeschränkt für sämtliche Fachanwältinnen und Fachanwälte ohne die Möglichkeit einer Befreiung. Die Pflicht gilt auch, wenn Fachanwältinnen und Fachanwälte ihre anwaltliche Tätigkeit nur in sehr geringem Umfang ausüben oder sich z. B. in Elternzeit befinden. Alle 15 Stunden können durch Online-Fortbildungen absolviert werden.

Verzicht

Wer seine Fachanwaltsbezeichnung nicht mehr führen möchte, weil er der Fortbildungsverpflichtung nicht mehr nachkommen kann oder mag, hat die Möglichkeit auf die Fachanwaltsbezeichnung zu verzichten. Dies ist der Rechtsanwaltskammer über das Verzichtsformular mitzuteilen.