Syndiskusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte

Die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin oder Syndikusrechtsanwalt beantragen Sie bitte mit den hier hinterlegten Formularen. Hinsichtlich der erforderlichen Unterlagen verweisen wir auf die Angaben im Antragsformular sowie die hier hinterlegten Vordrucke.

Nach § 46a Abs. 4 Ziffer 2 BRAO wird die Syndikusrechtsanwältin oder der Syndikusrechtsanwalt zu dem Zeitpunkt Mitglied der Rechtsanwaltskammer, zu dem der Antrag auf Zulassung dort eingegangen ist, es sei denn die Tätigkeit begann erst nach Antragstellung, dann wird die Mitgliedschaft mit dem Zeitpunkt des Tätigkeitsbeginns begründet. Dieser Zeitpunkt ist auch maßgeblich für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Wir raten daher dringend, den Zulassungs-/Erstreckungsantrag rechtzeitig vor Tätigkeitsbeginn zu stellen.

Den jeweiligen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht richten Sie bitte – möglichst zeitgleich – weiterhin an das zuständige Versorgungswerk. Für etwaige Fragen bezüglich der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht wenden sie sich bitte ebenfalls an das Versorgungswerk.  

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