Aktualisierte Hinweispflichten für Rechtsanwält:innen zur alternativen Streitbeilegung

Der BRAK-Ausschuss Außergerichtliche Streitbeilegung hat die Hinweispflichten im Informationsblatt überarbeitet. Rechtsanwält:innen müssen nach der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-Verordnung) auf ihren Internetseiten durch eine „leicht zugängliche“ Verlinkung (=anklickbarer Hyperlink) über die europäische Onlinestreitbeilegungsplattform (OS-Plattform) informieren und ihre E-Mail-Adresse angeben, wenn sie Online-Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern schließen. Von dieser Informationspflicht umfasst sind nicht nur Online-Dienstleistungsverträge, die über die Internetseite von Rechtsanwält:innen angebahnt, sondern auch Dienstleistungsverträge, die „auf einem anderen elektronischen Wege“ (z. B. per E-Mail) angeboten werden. Die aktualisierten Hinweispflichten finden Sie hier.

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