Hinweise nach dem Geldwäschegesetz

Bereits seit 2002 gilt das Geldwäschegesetz (GwG) auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, soweit sie bei bestimmten Geschäften mitwirken.

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG sind Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes, soweit sie

  • für ihren Mandanten an der Planung oder Durchführung von folgenden Geschäften mitwirken:
    • Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben
    • Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten
    • Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten
    • Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel
    • Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen oder
  • im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen
  • den Mandanten im Hinblick auf dessen Kapitalstruktur, dessen industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen beraten
  • Beratung oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen erbringen oder
  • geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen.

Bei allen sonstigen anwaltlichen Geschäften greift das GwG nicht.

Im Rahmen der den regionalen Rechtsanwaltskammern übertragenen Geldwäscheaufsicht (§ 50 Nr. 3, 51 Abs. 1 GwG) prüfen diese, ob die Verpflichteten die Anforderungen des Geldwäschegesetzes eingehalten haben.

Das bedeutet konkret, dass nach § 51 GwG die Rechtsanwaltskammern bei den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten Prüfungen zur Einhaltung der im Geldwäschegesetz festgelegten Anforderungen durchführen können (§ 51 Abs. 3 S. 1 GwG) und dies sogar anlassunabhängig (§ 51 Abs. 3 S. 2 GwG).

Für die Umsetzung der Sorfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen werden regelmäßig aktuaisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise erstellt.

Meldepflichten aufgrund der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien

Zum 01.10.2020 trat die Verordnung zu den nach dem GwG meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich in Kraft (Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich – Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien – GwGMeldV-Immobilien). Die Ermächtigung zum Erlass dieser Verordnung findet sich in § 43 Abs. 6 GwG wonach das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) durch Rechtsverordnung Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen nach § 1 des Grunderwerbssteuergesetzes bestimmen können, die von den Verpflichteten des GwG nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 und 12 stets zu melden sind.

Die Verordnung führt zu einer deutlichen Erweiterung der Meldepflichten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und Notarinnen und Notar an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU).

Die Meldepflichten ergeben sich konkret aus §§ 3 – 6 GwGMeldV-Immobilien. Eine Liste der Drittländer mit hohem Risiko ist auf der Homepage der FIU hinterlegt.

Lediglich dann, wenn Tatsachen vorliegen die entkräften, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte oder dass der Erwerbsvorgang im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung besteht, besteht keine Pflicht zur Meldung.

Diese Tatsachen sind aufzuzeichnen und in der Dokumentation für Zwecke der aufsichtlichen Prüfung aufzubewahren (§ 7 GwGMeldV-Immobilien).

Anordnung betreffend der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach dem GwG

Die Rechtsanwaltskammer hat von der Anordnungsbefugnis nach § 7 Abs. 3 GwG Gebrauch gemacht. Danach ist ein Geldwäschebeauftragter zu bestellen, wenn in der eigenen Praxis mehr als 30 Berufsangehörige oder Berufsträger sozietätsfähiger Berufe nach § 59c BRAO tätig sind. Die Anordnung wurde im Info 2018 bekannt gemacht und wurde spätestens am 15.05.2018 wirksam.

Anordnung interner Sicherungsmaßnahmen gemäß § 6 Abs. 9 GwG

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer hat von der Anordnungsbefugnis gemäß § 6 Abs. 9 GwG Gebrauch gemacht. Danach finden auf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und verkammerte Rechtsbeistände nach § 209 BRAO, die in eigener Praxis tätig sind, die Pflichten, interne Sicherungsmaßnahmen zu treffen, nämlich § 6 Abs. 2 Nrn. 1, 4, 5, 6, 7 und § 6 Abs. 5 GwG, keine Anwendung, wenn in der eigenen Praxis nicht mehr als insgesamt zehn Berufsangehörige oder Angehörige sozietätsfähiger Berufe gemäß § 59c BRAO tätig sind.

Muster

Handbücher des CCBE zur Geldwäschebekämpfung

Der Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) hat in Zusammenarbeit mit der European Lawyers Foundation (ELF) und der Europäischen Kommission zwei Leitfäden zur anwaltlichen Geldwäscheprävention veröffentlicht. Das Handbuch setzt sich u. a. mit dem risikobasierten Ansatz, Kundensorgfaltspflichten, Meldepflichten und wirtschaftlichem Eigentum auseinander. Thematisiert wird auch die anwaltliche Vertraulichkeit einschließlich europäischer Rechtsprechung. Das letzte Kapitel widmet sich dem Thema Sanktionen.

Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister

Seit Oktober 2017 sind u. a. juristische Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, der Bundesanzeiger Verlag GmbH als registerführende Stelle ihre wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister elektronisch über die Webseite Transparenzregister mitzuteilen.

Hinweissystem nach § 53 Abs. 1 GwG

Hinweise nach § 53 Abs. 1 GwG nimmt der Geldwäschebeauftragter der Rechtsanwaltskammer Celle entgegen. Diese sind an folgende Anschrift zu richten:

Geldwäschebeauftragter der Rechtsanwaltskammer Celle
Bahnhofstr. 5
29221 Celle