FAQ | Häufige Fragen
Gemäß § 45 BBiG i.V.m. § 12 der Prüfungsordnung können Auszubildende nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. Dies ist durch qualifizierte Zeugnisse der Berufsschule und des Ausbildungsbetriebes nachzuweisen. Der Antrag sollte frühestens nach Ablegen der Zwischenprüfung gestellt werden; eine Ablichtung der Zwischenprüfungsbescheinigung ist ebenfalls beizufügen.
Gemäß § 8 Abs. 1 BBiG hat auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden – bei Minderjährigen ist die entsprechende Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich - die zuständige Stelle die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Ein solcher Antrag müsste begründet werden. Lebenslauf, (Berufs-)Schul- und/oder sonstige Zeugnisse, Leistungsbeurteilungen, betriebliche Ausbildungspläne sollten u.a. beigefügt werden, damit der Vorstand beurteilen kann, ob das Ausbildungsziel in der beantragten verkürzten Zeit erreicht werden kann. Die Kürzung der Ausbildungszeit sollte möglichst bei Vertragsabschluss, spätestens jedoch so rechtzeitig beantragt werden, dass noch mindestens ein Jahr Ausbildungszeit verbleibt.
Mit der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes wurde der Bereich der Teilzeitausbildung neu geregelt. Nunmehr haben alle Auszubildenden die Option, ihre Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren. § 7a BBiG normiert, dass die Berufsausbildung in Teilzeit durchgeführt werden kann, wenn Auszubildende/r und Ausbilder/in dieses vereinbaren. Teilzeit bedeutet, entweder Verkürzung der täglichen oder Verkürzung der wöchentlichen Ausbildungszeit. Im Berufsausbildungsvertrag ist zu vereinbaren, ob die Teilzeitausbildung für die gesamte Ausbildungszeit oder für einen bestimmten Zeitraum der Berufsausbildung gilt. Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis auf 4,5 Jahre.
Der Antrag auf Teilzeitausbildung kann nach § 8 BBiG auch mit einem Antrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer verbunden werden.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung wurde die Mindestausbildungsvergütung gesetzlich geregelt. Die Höhe ist geregelt bis zum Jahr 2023. Danach passt sich ihre Höhe ab 2024 jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen an und wird durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung jeweils im November des entsprechenden Vorjahres bekannt gegeben.
Gemäß § 17 BBiG beträgt die Mindestausbildungsvergütung
Wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 begonnen wird:
- 515,00 € im 1. Ausbildungsjahr
- 608,00 € im 2. Ausbildungsjahr
- 695,00 € im 3. Ausbildungsjahr und
- 721,00 € im 4. Ausbildungsjahr
Wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 begonnen wird:
- 550,00 € im 1. Ausbildungsjahr
- 649,00 € im 2. Ausbildungsjahr
- 743,00 € im 3. Ausbildungsjahr und
- 770,00 € im 4. Ausbildungsjahr
Wenn die Berufsausbildung im Zeitraum 01.01.2022 bis zum 31.12.2022 begonnen wird:
- 585,00 € im 1. Ausbildungsjahr
- 690,00 € im 2. Ausbildungsjahr
- 790,00 € im 3. Ausbildungsjahr und
- 719,00 € im 4. Ausbildungsjahr
Wenn die Berufsausbildung im Zeitraum 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 begonnen wird:
- 620,00 € im 1. Ausbildungsjahr
- 732,00 € im 2. Ausbildungsjahr
- 837,00 € im 3. Ausbildungsjahr und
- 868,00 € im 4. Ausbildungsjahr.
Wenn die Berufsausbildung im Zeitraum 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 begonnen wird:
- 649,00 € im 1. Ausbildungsjahr
- 766,00 € im 2. Ausbildungsjahr
- 876,00 € im 3. Ausbildungsjahr und
- 909,00 € im 4. Ausbildungsjahr.
Der Berufsbildungsausschuss und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Celle haben beschlossen, allen Kanzleien die ausbilden, ein Ausbildungssiegel zur Verfügung zu stellen. Kanzleien, die sich in der Ausbildung engagieren, soll damit die Möglichkeit eröffnet werden, das Logo mit dem Stichwort „DIESE KANZLEI BILDET AUS“ werbewirksam auf ihrem Briefkopf und/oder ihrer Homepage zu führen. Das Ausbildungssiegel kann von den ausbildenden Kanzleien kostenlos in der Geschäftsstelle beantragt werden. Hierfür senden Sie bitte das ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular sowie einen Ausdruck der unterzeichneten Nutzungsbedingungen, welche sie auf unserer Homepage unter der Rubrik „Ausbildung beim Anwalt“ finden an die Rechtsanwaltskammer Celle.
Die Rechtsanwaltskammer Celle hat auf ihrer Homepage einen Stellenmarkt eingerichtet. Hier finden Sie Kanzleien, die ausbilden.
Freie Ausbildungs- und Praktikumsplätze können auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer Celle eingestellt werden. Die Anzeigenschaltung ist kostenfrei. Sie bestimmen selbst, über welchen Zeitraum die Anzeige geschaltet bleiben soll. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Sachbearbeiterin für den Bereich Berufsausbildung, Frau Simone Schipper, Tel. 05141 – 92 82-13 oder über schipper@rakcelle.de.
Das Jobcenter gibt im Einzelfall Förder-Gutscheine für einen Ausbildungszuschuss für die Ausbildungskanzlei aus.
Auszubildende, die während der Berufsausbildung nicht zu Hause wohnen, können Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beantragen.
Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem zuständigen Jobcenter.
Die Ausbildungsverträge beginnen in der Regel zum 01.08. eines jeden Jahres und enden mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit. Die Frage der Beendigung der Ausbildung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 13.03.2007 – 9 AZR 494/06 – beantwortet. Das Urteil schafft damit Rechtssicherheit hinsichtlich der immer wiederkehrenden Frage, ob sich Ausbildungsverhältnisse zwangsläufig verlängern, wenn die Abschlussprüfung nicht innerhalb der Ausbildungszeit stattfinden kann.
Der Ausbilder hat für jeden Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zur Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten. Danach hat der Ausbildende unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen, §§ 11 und 14 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Nach § 76 BBiG hat die Rechtsanwaltskammer Celle die Befugnis, diese Pflicht zu überwachen.
Wechsel ReFa zu ReNo und umgekehrt für alle Ausbildungsverträge
Ein Wechsel des Ausbildungsberufes nach Ablauf des 2. Ausbildungsjahres ist nur möglich, wenn der Ausbildungsvertrag vom Auszubildenden schriftlich gekündigt wird (§ 7 Nr. 2b des Ausbildungsvertrages). Dann kann ein neuer Berufsausbildungsvertrag mit dem entsprechenden Ausbildungsberuf geschlossen werden. Eine Anrechnung kann erfolgen.
Wenn ein:e Notar:in aus Altersgründen innerhalb der 3jährigen Berufsausbildung sein:ihr Notaramt abgeben muss, wird die Geschäftsstelle dies bei Eintragung des Ausbildungsvertrages prüfen. Wird festgestellt, dass die Altersgrenze innerhalb der 3 Ausbildungsjahre erreicht wird, so darf der Eintrag des Ausbildungsvertrages durch die Geschäftsstelle nicht erfolgen. Der:Die Ausbilder:in muss entsprechend durch die Geschäftsstelle darauf hingewiesen werden und den entsprechenden Zusatz unter § 10 des Ausbildungsvertrages aufnehmen. Der:Die Notar:in, der:die sodann verpflichtet wird, muss den Ausbildungsvertrag sogleich mit unterzeichnen.
Ausbildende dürfen Auszubildende, egal ob Erwachsene Auszubildende oder jugendliche Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigen. Sie haben die Auszubildenden freizustellen
- für die Teilnahme am Berufsschulunterricht
- an einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche
- für die Teilnahme an Prüfungen
- an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht; vgl. § 15 BBiG.
Ausbildende haben Auszubildende an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht freizustellen (§ 15 Abs. 1 Nr. 5 BBiG.
Nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) sind dem Auszubildenden die notwendigen Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen. Der Berufsbildungsausschuss der Rechtsanwaltskammer Celle hat einstimmig beschlossen, dass der Ausbilder die Lehrbücher, die im Berufsschulunterricht eingesetzt werden, zur Verfügung stellen muss. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede/r einzelnen Auszubildende sämtliche Lehrbücher als sein Eigentum erhält. Es reicht vielmehr aus, dass die jeweils neuesten Auflagen der Lehrbücher in der Kanzlei vorhanden sind und den Auszubildenden zur Verfügung stehen, also auch zum Berufsschulunterricht mitgenommen werden können. Es muss daher jede Ausbildungsstufe die für sie maßgeblichen Bücher bekommen.
Nein. Die Rechtsanwaltskammer Celle erhebt keine Gebühr für die Zwischen- bzw. Abschlussprüfung.
Die Zwischenprüfung dient lediglich der Ermittlung des Ausbildungstandes.
Die Abschlussprüfung kann 2 x wiederholt werden.
Die Termine zur Zwischen- und Abschlussprüfung finden Sie auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer Celle unter der Rubrik Prüfungstermine für unsere Auszubildenden.
Die Ausbildung ist ein Beruf mit Zukunft. Viele Kanzleien suchen Rechtsanwaltsfachangestellte bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte. Die Berufsausbildung insgesamt ist umfangreich und auch anspruchsvoll. Allerdings bietet sie auch ein breites Spektrum an Einsatzmöglichkeiten. So suchen beispielsweise Versicherungen, Banken, Inkassounternehmen und beispielsweise Wirtschaftsunternehmen Rechtsanwaltsfachangestellte bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, da diese qualitativ sehr gut ausgebildet sind.